01. November 2015:
Änderung des Melderechts – Was bedeutet dies für Vermieter und Verwalter?
Ab 1. November ist es nun soweit, das neue Melderecht tritt in Kraft. Vermieter müssen bei An- und Abmeldung ihrer Mieter aktiv mitwirken. Was bedeutet dies nun konkret für uns Immobilienverwalter?
Zuerst mal die allgemeinen Fakten. Jeder Mieter der eine Wohnung bezieht muss sich ab 1. November innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland muss sich der betreffende binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abmelden. Innerhalb Deutschland reicht die Anmeldung!
Der meldepflichtige Mieter muss in der Regel persönlich einen unterschriebenen Meldeschein, Personalausweis und eine Bestätigung des Vermieters einreichen. Der Vermieter kann hier auch eine weitere Person beauftragen.
In unserem Fall kann der Eigentümer das Verwaltungsunternehmen hiermit beauftragen. Hier gilt es zu prüfen ob dies im Leistungskatalog des Verwaltervertrags beinhaltet ist. Wichtig: Wenn das Verwaltungsunternehmen nicht beauftragt wurde darf es auch keine Bestätigung erteilen. Das entsprechende Musterformular kann bei den Meldebehörden angefordert, bzw. von deren homepage heruntergeladen werden. Dieses sollte unbedingt verwendet werden.
Folgende Daten müssen in der Bestätigung enthalten sein:
- Vor- und Zuname und Adresse des Vermieters
- Ein- bzw. Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller meldepflichtigen Personen
Quelle: http://www.immobilienverwalter-bayern.de
Die beiden Verwaltungsgesellschaften der mhi Immobilien Gruppe sind seit weit über einem Jahrzehnt Mitglied des Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V bzw. des Verwalterverbandes NRW e. V..